Informatione zu privaten Pflegeversicherung

Wie schon erwähnt, sind alle Arbeitstätigen dazu verpflichtet, in diese Kassen einzuzahlen. Gesetzlich Krankenversicherte werden durch ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse automatisch auch Mitglied in der Pflegeversicherung.
Wer nicht über die gesetzliche Krankenversicherung mitversichert ist, kann sich auf freier Basis von der Pflegeversicherung aufnehmen lassen.
Privatversicherte werden durch ihre Privatversicherung ebenfalls automatisch Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV).
Durch diese Versicherungen wurde praktisch erstmals ein kompletter Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik geschaffen.

Natürlich kann nicht jeder die Pflegeversicherung einfach so in Anspruch nehmen. Hierzu lassen die Pflegekassen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) – oder bei Knappschaftsangehörigen vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) – ein medizinisches Gutachten anfertigen, worauf der Versicherte in verschiedene Pflegestufen (I bis III) eingeteilt wird, die anhand seiner Bedürftigkeit ermittelt werden.

Hier stellt ein Gutachten auch gleichzeitig fest, wie hoch der Zeitaufwand für die Pflege des Versicherten ist. Dieser Zeitaufwand errechnet sich anhand der Grundpflege – also Körperpflege, Ernährung und der Mobilität des Bedürftigen – und der hauswirtschaftlichen Arbeiten bei dem Versicherten.

Die Pflegestufen  richten sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand, der nötig ist, den Versicherten zu umsorgen. Pflegestufe I ist nur leichte Pflegebedürftigkeit, bei der der Zeitaufwand mindestens 90 Minuten täglich liegt. Pflegestufe II ist schon schwere Pflegebedürftigkeit (mindestens 180 Minuten/Tag) und Pflegestufe III schwerste Pflegebedürftigkeit (mindestens 300 Minten/Tag).

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